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Ertragsteuerinformationsbericht:


Was Unternehmen jetzt beachten sollten

  • Für bestimmte umsatzstarke, grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Unternehmensgruppen gelten neue Pflichten zur öffentlichen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen.
  • Betroffen sein können Unternehmen, bei denen die Umsatzerlöse 750 Mio. € in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr kann der erste Ertragsteuerinformationsbericht das Geschäftsjahr 2025 betreffen und muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden, für 2025 also bis Ende 2026.


Was bedeutet das für die Abschlussprüfung?

Der Abschlussprüfer muss beurteilen, ob eine Pflicht zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts besteht und ob dieser gegebenenfalls offengelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung des Berichts ist damit nicht verbunden.


Unser Tipp:

Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe und internationalen Tätigkeit in den Anwendungsbereich fallen könnten, sollten frühzeitig prüfen, ob eine Berichtspflicht besteht und welche Prozesse für die Offenlegung erforderlich sind.


Quelle: IDW EPS 440 (06.2026), §§ 317 Abs. 3b, 342 ff. HGB